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Nützliche Infos im Hinblick auf die Interessen von Arbeitnehmern in Betrieben

Nützliche Infos im Hinblick auf die Interessen von Arbeitnehmern in Betrieben

19.09.2014

In jedem Betrieb, sei es das Großunternehmen oder die Bäckerei, gibt es klare Regelungen für Arbeitnehmer. Worauf zu achten ist, was erlaubt ist und was nicht, welche Rechte man hat, interne Betriebsabläufe – das steht in der Regel im Arbeitsvertrag ... [mehr]
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Nützliche Infos im Hinblick auf die Interessen von Arbeitnehmern in Betrieben

19.09.2014 um 10:38

In jedem Betrieb, sei es das Großunternehmen oder die Bäckerei, gibt es klare Regelungen für Arbeitnehmer. Worauf zu achten ist, was erlaubt ist und was nicht, welche Rechte man hat, interne Betriebsabläufe – das steht in der Regel im Arbeitsvertrag drin. Doch es kommt auch des Öfteren vor, dass sich die Vorgesetzten abseits der Betriebsnorm Anweisungen geben, die nicht im Interesse der Arbeitnehmer sind. Auch wenn Unternehmen aufgekauft werden und den Angestellten die Arbeitslosigkeit, sind auch die Arbeitnehmerinteressen zu wahren. Ich spreche dieses Thema an, weil ich persönlich in einem Auslandspraktikum quasi von der Ausbeutung betroffen war. Das Praktikum ging nämlich von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 mit je einer Stunde Pause und Samstag (!) von 09:00 bis 17:00. Intern ließ sich die Arbeitszeit nicht umändern und die Vermittler des Praktikums mussten aktiv werden, damit die Zeiten gelockert wurden.

Die Bedeutung von Betriebsräten

Was ich damit sagen will: Auch als Arbeitnehmer sind die persönlichen Interessen zu wahren. Wenn die Arbeitsgesetze eine 40 Stunden Woche vorschreiben, dann ist es auch einzuhalten. Natürlich können Überstunden erwartet werden. Aber sie sind nicht verpflichtend und in einem geregelten Maß zu leisten. Sehr interessant sind die hier in Deutschland geregelten Überstunden nach § 3 S. 1 ArbZG. Überstunden über die Arbeitszeit hinaus sind möglich nur bis zu einer Grenze von 10 Stunden täglich. Ist diese Arbeitszeit nicht ausdrücklich genehmigt, steht dem Arbeitnehmer unter Umständen ein Vergütungsanspruch zu. Das ist allerdings anders, wenn der Arbeitnehmer freiwillig die Überstunden macht und das ist von Fall zu Fall je nach Tätigkeit differenziert zu betrachten.Wäre in dem obigen Beispiel mit den Arbeitszeiten im Auslandspraktikum ein Betriebsrat gegründet worden, wäre die Regelung der Arbeitszeit noch schneller durchgesetzt worden. Das Problem im Betrieb war aber die Hierarchiestruktur eines Familienunternehmens. Neben mehreren Familienmitgliedern und Festangestellten, waren lediglich 3 Praktikanten im Betrieb angestellt und zwar unentgeltlich. Auch interessant ist das deutsche Betriebsverfassungsgesetz hier unter http://www.ifb.de/betriebsrat/betriebsverfassung.html , das als Standard für EU Staaten gelten sollte. Mindestens 5 wahlberechtige Arbeitnehmer können einen Betriebsrat gründen. Und was gilt für Praktikanten? Nach http://www.business-best-practice.de/selbststaendige/betriebsratswahl.php#wahlberechtigung sind sie wahlberechtigt, wenn sie wie Mitarbeiter eingegliedert und weisungsgebunden sind. In der Schweiz gibt es keine Betriebsräte wie in Deutschland, was ich allerdings sehr schade finde. Dort gibt es allerdings Arbeitnehmervertretungen, die aber von den Rechten schlechter gestellt sind als in Deutschland (vgl. ArG 37 – ArG 39). Hier wären mindestens 50 Mitarbeiter die Voraussetzung und das sind schlechte Voraussetzungen für kleine Betriebe. Wie seht ihr das?

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